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Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Während das Testament den Weg nach dem Tod ordnet, eröffnet die Schenkung zu Lebzeiten den Königsweg der Vermögensübertragung. Wer frühzeitig gibt, nutzt Freibeträge mehrfach, schmälert den Pflichtteil durch die Abschmelzung nach § 2325 BGB und kann Vermögen über mehrere Generationen steuerfrei weitergeben. 

 

Voraussetung: Die Anzeigepflicht, die 10-Jahres-Frist und die Sozialhilfefalle werden beachtet. Dieser Beitrag führt durch alle relevanten Aspekte und zeigt typische Gestaltungsfehler.

Inhalt

Von Prof. Dr. Rolf Tilmes, Academic Director 

Zuletzt aktualisiert: 24. August 2026

Schenkungen zu Lebzeiten richtig planen

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein wichtiges Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Sie ermöglichen es, Vermögen frühzeitig zu übertragen, steuerliche Freibeträge zu nutzen und familiäre oder unternehmerische Nachfolgen planbarer zu gestalten. Gleichzeitig sind sie rechtlich und steuerlich anspruchsvoll. Wer Vermögen verschenkt, sollte deshalb nicht nur an die Steuerersparnis denken, sondern auch an Pflichtteilsrechte, Anzeigepflichten, Rückforderungsrisiken und die eigene wirtschaftliche Absicherung.

 

Eine Schenkung liegt nach § 516 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Person aus ihrem Vermögen eine andere Person bereichert und beide Seiten sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Sie ist damit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Abzugrenzen ist sie von der Erbfolge, bei der Vermögen erst von Todes wegen übergeht. Ebenfalls relevant ist die gemischte Schenkung, etwa wenn eine Immobilie deutlich unter Marktwert verkauft wird und der unentgeltliche Anteil steuerlich berücksichtigt werden muss.

Auch das Schenkungsteuerrecht knüpft an die Bereicherung des Empfängers an. Nach § 7 ErbStG gelten freigebige Zuwendungen unter Lebenden als Schenkungen, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erfasst werden deshalb nicht nur klassische Geld- oder Immobilienschenkungen, sondern auch Vorteile aus Verträgen, wenn sie über eine angemessene Gegenleistung hinausgehen.

Freibeträge und Zehnjahresfrist

Für Schenkungen gelten persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, für Enkel und Urenkel 200.000 Euro. Bei Geschwistern, Nichten, Neffen, nichtehelichen Lebensgefährten und vielen weiteren Personen beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro.

 

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Entscheidend ist die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer einem Kind beispielsweise im Jahr 2026 bereits 400.000 Euro schenkt, hat den Freibetrag vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Schenkung an dasselbe Kind im Jahr 2027 wäre nicht erneut freibetragsgedeckt.

 

Eine mögliche Gestaltung ist die sogenannte Kettenschenkung. Dabei werden Freibeträge mehrerer Personen nacheinander genutzt, etwa durch eine Schenkung vom Großvater an den Vater und anschließend vom Vater an den Sohn. Wichtig ist jedoch, dass jeder Zwischenschritt einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt hat. Andernfalls kann die Finanzverwaltung den Vorgang als einheitliche Schenkung bewerten.

Familienheim und Immobilienübertragung

Besondere Bedeutung hat das Familienheim-Privileg nach § 13 ErbStG. Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist dies insbesondere dann relevant, wenn das Familienheim nach dem Erwerb weiterhin selbst genutzt wird. Auch Kinder können begünstigt sein, wenn sie die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten.

 

Wichtig ist die zehnjährige Bindungsfrist. Wird das Familienheim innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr selbst genutzt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Eine Ausnahme besteht nur bei zwingenden objektiven Gründen, etwa wenn der Erwerber wegen Pflegebedürftigkeit dauerhaft nicht mehr in der Immobilie wohnen kann.

 

Bei Immobilien spielt außerdem der Nießbrauchsvorbehalt eine zentrale Rolle. Dabei wird die Immobilie zwar übertragen, der Schenker behält sich aber Nutzungsrechte vor. Er kann beispielsweise weiterhin Mieteinnahmen erhalten oder in der Immobilie wohnen bleiben. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Das kann steuerlich vorteilhaft sein und zugleich die wirtschaftliche Absicherung des Schenkers erhalten.

Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge

Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften können besondere Verschonungsregeln nach §§ 13a ff. ErbStG greifen. Unter bestimmten Voraussetzungen können 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden.

 

Dafür müssen jedoch gesetzliche Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem Lohnsummenregelungen, Behaltensfristen und Grenzen beim Verwaltungsvermögen. Gerade bei Unternehmensnachfolgen sollte die Schenkung daher frühzeitig geplant und steuerlich geprüft werden.

Pflichtteilsrechte nicht unterschätzen

Schenkungen zu Lebzeiten können auch pflichtteilsrechtliche Folgen haben. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Pflichtteilsanrechnung, Pflichtteilsergänzung und Ausgleichung.

Eine Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB kommt in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter selbst eine Zuwendung erhalten hat und die erblassende Person ausdrücklich bestimmt hat, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung kann die gewünschte Wirkung ausbleiben.

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB betrifft dagegen Schenkungen an Dritte. Hat die erblassende Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, kann diese Schenkung rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dadurch kann sich der Pflichtteil erhöhen. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie grundsätzlich berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie in der Regel außer Betracht. Bei Schenkungen an Ehegatten gelten allerdings besondere Regeln.

Die Ausgleichung nach § 2050 BGB betrifft vor allem Abkömmlinge bei gesetzlicher Erbfolge. Haben einzelne Kinder zu Lebzeiten bestimmte Ausstattungen erhalten, kann dies bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nicht in jeder Konstellation und insbesondere nicht automatisch bei testamentarischer Erbfolge.

Anzeige beim Finanzamt und Rückforderungsrisiken

Schenkungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Nach § 30 ErbStG beträgt die Frist grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis vom Erwerb. Auch wenn die Schenkung voraussichtlich unterhalb des Freibetrags liegt, sollte die Anzeige sorgfältig geprüft werden. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa bei Immobilien, informiert zwar auch der Notar das Finanzamt. Die eigene Anzeigepflicht des Erwerbers kann dennoch relevant bleiben.

 

Ein weiteres Risiko ist der Sozialhilferegress. Nach § 528 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn Schenker:innen später nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Wird der Schenker pflegebedürftig und ist auf Sozialhilfe angewiesen, kann der Sozialhilfeträger unter Umständen in diesen Rückforderungsanspruch eintreten. Nach § 529 BGB ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.

Wer Vermögen verschenkt, sollte deshalb ausreichend eigene Mittel zurückbehalten. Eine Schenkung darf nicht nur steuerlich sinnvoll sein, sondern muss auch zur persönlichen Lebens- und Vorsorgeplanung passen.

Fazit

Schenkungen zu Lebzeiten können erhebliche Vorteile bieten. Sie helfen, Freibeträge gezielt zu nutzen, Vermögen frühzeitig zu übertragen und Nachfolgen planbarer zu machen. Gleichzeitig sind sie mit rechtlichen und steuerlichen Folgen verbunden, die häufig erst später sichtbar werden.

Entscheidend ist eine Gestaltung, die Freibeträge, Zehnjahresfristen, Pflichtteilsrechte, Bewertungsfragen, Anzeigepflichten und Rückforderungsrisiken gemeinsam betrachtet. Besonders bei Immobilien, Betriebsvermögen, größeren Vermögenswerten oder komplexen Familienkonstellationen sollte eine Schenkung deshalb frühzeitig und sorgfältig geplant werden.

Hinweis zur Quelle

Dieser Beitrag enthält KI-generiertes Bildmaterial. Der Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht und einem Steuerberater. Stand August 2026.

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Prof. Dr. Rolf Tilmes verantwortet als Academic Director alle Zertifikatsprogramme im Bereich Finance, Wealth Management und Sustainability Management an der EBS Executive School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden /Rheingau (EBS). Darüber hinaus war er u.a. Dekan der EBS Business School und Vizepräsident der EBS Universität. Seine Lehr- und Forschungsaktivitäten liegen im Bereich Finance und Sustainablility Management.

 

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Prof. Dr. Rolf Tilmes

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