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Impact wird juristisch relevant

Warum SFDR 2.0, EU-Taxonomie und CSRD die Beratungsagenda 2026 übernehmen

Die Ausgangslage: Wirkung wird zur Anlageklasse

Impact Investing ist 2026 kein Nischenthema mehr. Weltweit verwalteten im Jahr 2024 über 3.900 Organisationen rund 1,57 Billionen US-Dollar in wirkungsorientierten Kapitalanlagen. In Deutschland weist der German Impact Investing Survey 2025 des Bundesverbands Impact Investing (BVII) ein erfasstes Volumen von 12,5 Mrd. EUR aus. Das geschätzte Gesamtmarktvolumen inklusive der nicht direkt erfassten institutionellen Akteur*innen liegt bei rund 49,5 Mrd. EUR.

Wer heute Kapital verantwortet, kann Impact nicht länger delegieren. Doch die eigentliche Nachricht ist eine andere: Impact wird justiziabel. Nach Jahren der Rechtsunsicherheit erhält Impact Investing durch den europäischen Regulator erstmals eine formal definierte, dokumentierbare und aufsichtsfähige Kategorie. Dieser Beitrag ordnet die drei zentralen Regelwerke SFDR 2.0, EU-Taxonomie und CSRD so ein, wie sie für die tägliche Beratungs-, Investment- und Vertriebspraxis relevant sind, und richtet sich damit an Beraterinnen, Anlegerinnen und Vertriebsmitarbeiter*innen gleichermaßen.

Inhalt

Von Prof. Dr. Rolf Tilmes, Academic Director 

Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026

Impact Investing

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SFDR 2.0: Vom Offenlegungs- zum Produktkategorisierungsregime

Am 20. November 2025 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Neufassung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR 2.0) vorgelegt. Der konzeptionelle Bruch mit der bisherigen SFDR ist fundamental: Aus einem Offenlegungsregime, das Nachhaltigkeitsrisiken transparent macht, wird ein Produktkategorisierungsregime, das Fonds und Mandate formalen Klassen zuordnet.

Nach dem Kommissionsentwurf entstehen drei Produktkategorien:

  • ESG Basics (Nachfolge der bisherigen Artikel-8-Logik): Produkte mit definierten Mindest-Nachhaltigkeitsmerkmalen
  • Transition: Produkte mit dokumentierbarem Beitrag zur Transformation von Wirtschaftsaktivitäten
  • Sustainable: Produkte mit einer 70-%-Schwelle nachhaltiger Investitionen im Sinne der Taxonomie oder gleichwertiger Standards 

Für Impact Investing ist entscheidend: Impact wird zur geschützten Subkategorie innerhalb von Transition und Sustainable. Das „Impact Add-On" nach SFDR 2.0 ist die erste rechtsverbindliche, europaweit einheitliche Definition wirkungsorientierter Kapitalanlage. Nur wer Intentionalität, Additionalität und Messbarkeit sauber dokumentiert, wird künftig ein Produkt als „Impact" bezeichnen dürfen. Ein Fondsprospekt ohne saubere Taxonomiebezüge, ohne Theory-of-Change-Fundierung und ohne prüffähige Wirkungskennzahlen wird die Impact-Kategorie nicht erreichen.

EU-Taxonomie: Der Prüfstein für „Substantial Contribution" und „Do No Significant Harm"

Die EU-Taxonomie ist der Referenzrahmen, an dem sich SFDR 2.0 und faktisch jedes ernsthafte Impact-Reporting ausrichtet. Ihre beiden Kernkonzepte – Substantial Contribution und Do No Significant Harm (DNSH) – entscheiden darüber, ob eine wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig eingestuft werden darf.

Für Impact Investing ist die Taxonomie in dreifacher Hinsicht relevant:

  • Erstens definiert sie die quantitative Schwelle, ab der ein Produkt in die Sustainable-Kategorie fällt: Grundsätzlich verlangt SFDR 2.0, dass mindestens 70 % des Fondsvermögens aktiv die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen. Diese Hürde gilt als erfüllt, wenn ein Fonds mindestens 15 % taxonomiekonforme Investitionen hält.
  • Zweitens liefert sie die technischen Screening-Kriterien, ohne die Impact-Aussagen im Bereich Klima, Kreislaufwirtschaft oder Biodiversität keinen aufsichtsfesten Boden haben.
  • Drittens erzeugt sie DNSH-Prüfpflichten, die die Impact-Messung um eine Schadensvermeidungsdimension erweitern: Wer Impact glaubwürdig behauptet, muss die Freiheit von signifikanten negativen Auswirkungen auf alle sechs Umweltziele dokumentieren. 

Zusätzlich gilt seit dem 21. November 2024 die ESMA-Fondsnamensleitlinie: Fonds, die ESG-, Sustainability- oder Impact-Begriffe im Namen führen, müssen mindestens 80 % ihrer Investitionen zur Erreichung der beworbenen Merkmale einsetzen.

CSRD & ESRS: Die Datenbasis, ohne die kein Impact-Reporting funktioniert

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) liefern die Datenbasis, auf der jedes ernsthafte Impact-Reporting aufbaut. Für Impact Investing bedeutet das:

  • Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen berichten sowohl die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren auf sich selbst (Outside-in) als auch die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt (Inside-out). Genau diese zweite Perspektive ist der Kern des Impact-Konzepts.
  • Prüfpflicht: Nachhaltigkeitsdaten erhalten durch die Assurance-Pflicht denselben Verifikationsstatus wie Finanzdaten.
  • Vergleichbarkeit: ESRS-Datenpunkte ermöglichen Peer-Analysen, Sektorbenchmarks und belastbare Impact-KPIs auf Portfolioebene.

Der neue Haftungsraum: Greenwashing, Impactwashing, EmpCo-Richtlinie

Mit dem regulatorischen Rahmen entsteht ein neuer Haftungsraum. Die EmpCo-Richtlinie und die daraus resultierenden UWG-Anpassungen verschieben die Grenze zulässiger Nachhaltigkeitswerbung deutlich zulasten der Anbieter*innen: Pauschale Umweltaussagen ohne belastbare Belege sind unzulässig, Labels nur mit öffentlich geprüften Kriterien, Zukunftsversprechen nur mit dokumentierten Umsetzungsplänen. Und Impact-Behauptungen ohne dokumentierbare Kausalität werden unmittelbar UWG-relevant.

Fazit

Die Kapitalmärkte haben entschieden: Wirkung wird zur Anlageklasse. 

Hinweis zur Quelle

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Stand September 2026.

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Prof. Dr. Rolf Tilmes verantwortet als Academic Director alle Zertifikatsprogramme im Bereich Finance, Wealth Management und Sustainability Management an der EBS Executive School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden /Rheingau (EBS). Darüber hinaus war er u.a. Dekan der EBS Business School und Vizepräsident der EBS Universität. Seine Lehr- und Forschungsaktivitäten liegen im Bereich Finance und Sustainablility Management.

 

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Porträtfoto von Rolf Tilmes

Prof. Dr. Rolf Tilmes

Wissenschaftliche Leitung