Generationenmanagement & Estate Planning mit Hochschulzertifikat
Das Zertifikatsprogramm “Generationenmanagement & Estate Planning” der Executive School der EBS Universität umfasst zwölf Module an achtzehn Tagen.
Ein Erbfall mit mehreren Erben schafft mehr als eine Verteilungsfrage. Er schafft eine Rechtsgemeinschaft, die niemand aktiv gegründet hat und die sich trotzdem nicht ignorieren lässt: die Erbengemeinschaft.
Sie entsteht kraft Gesetzes, sobald mehr als eine Person durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen wird.
Voraussetzung für ein reibungsloses Miteinander ist, dass alle Beteiligten die Spielregeln kennen, bevor der Streit beginnt. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Rechte und Pflichten der Miterben, erklärt die Verwaltung und Beschlussfassung, die Haftungsfragen und die Wege aus der Gemeinschaft.
Von Prof. Dr. Rolf Tilmes, Academic Director
Zuletzt aktualisiert: 26. August 2026
Hinterlässt die erlassende Person mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft entsteht nach § 2032 Abs. 1 BGB. Rechtlich handelt es sich um ein Sondervermögen, das den Miterben gemeinsam zusteht. Kein einzelner Gegenstand gehört einem Miterben anteilig, sondern der Gemeinschaft als Ganzes. Was jedem Miterben zusteht, ist ein ideeller Erbteil nach § 2033 BGB – ein Anteil am Gesamtvermögen, kein Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände.
Drei Kinder, die zu je einer Hälfte und zwei Vierteln erben, bilden eine Erbengemeinschaft ebenso wie ein Ehepartner, der neben einem Kind zur Hälfte erbt. Auch beim Berliner Testament entsteht zunächst eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern. Sie wird erst aufgelöst, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt und die Schlusserben endgültig erben.
Jeder Miterbe kann über seinen eigenen Erbteil frei verfügen und verkaufen, verschenken, beleihen. Der Vertrag darüber muss allerdings notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 BGB). Was nicht geht, ist die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände im Alleingang: Das verlangt § 2040 BGB von allen Miterben gemeinsam.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, greift das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben nach § 2034 BGB mit einer Frist von zwei Monaten ab Mitteilung. Reagiert niemand, tritt der Käufer in die Gemeinschaft ein. Wer selbst aussteigen möchte, ohne auf die Auflösung der gesamten Erbengemeinschaft zu warten, findet über den Erbteilsverkauf einen eigenen Weg hinaus.
Daneben verpflichtet § 2038 BGB jeden Miterben zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und begründet einen Anspruch auf Anteil an dessen Erträgen. Wer Nachlassvermögen verwaltet, muss den übrigen Miterben gegenüber Rechnung analog zu § 666 BGB legen. Und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, sofern sie nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Wie viel Einigkeit dafür nötig ist, hängt von der Maßnahme ab. Erhaltungsmaßnahmen, etwa die Reparatur eines undichten Dachs, darf jeder Miterbe allein anstoßen, weil ein Schaden droht und keine Zeit für Abstimmung bleibt. Für die ordentliche Verwaltung, etwa eine übliche Vermietung, reicht die Mehrheit der Köpfe nach § 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 BGB. Außergewöhnliche Maßnahmen wie der Verkauf eines Nachlassgrundstücks oder die Aufnahme eines Darlehens verlangen dagegen Einstimmigkeit, ebenso wie jede Verfügung über einen konkreten Nachlassgegenstand nach § 2040 BGB.
In dringenden Fällen, etwa bei einer Havarie an einer Nachlassimmobilie, darf ein Miterbe auch ohne Rücksprache handeln. Diese Notverwaltung ist ein Unterfall der Erhaltungsmaßnahme und soll verhindern, dass Formalitäten einen konkreten Schaden vergrößern. Bei anhaltendem Streit über eine Maßnahme bleibt der Weg zum Nachlassgericht oder die Klage auf Mitwirkung.
Nach § 2058 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Ein Gläubiger kann die volle Forderung von einem einzigen Miterben verlangen, unabhängig von dessen Erbquote. Erst im Innenverhältnis wird nach Erbteilen abgerechnet.
Diese Haftung verläuft in Stufen. Vor der Auseinandersetzung haften die Miterben grundsätzlich unbeschränkt. Wer sich schützen will, kann Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen. Nach der Auseinandersetzung beschränkt sich die Haftung auf den eigenen Erbteil, sofern die Verbindlichkeit schon vorher fällig war. Wird eine Verbindlichkeit dagegen erst nach der Auseinandersetzung fällig oder gerichtlich geltend gemacht, haften die Erben nach Ablauf von fünf Jahren wieder mit ihrem Privatvermögen. Bei einem erkennbar überschuldeten Nachlass sollte deshalb frühzeitig eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz erwogen werden.
Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht steuerpflichtig. Erbschaftsteuer fällt bei jedem Miterben einzeln an, entsprechend seinem Erbteil und mit eigenem Freibetrag nach § 16 ErbStG. Vor der Auseinandersetzung lohnt sich die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, da Banken und Grundbuchämter sie regelmäßig verlangen.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss die Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Dafür braucht es in der Regel einen gemeinschaftlichen Erbschein nach § 2353 BGB sowie, im Fall einer Veräußerung, eine Löschungsbewilligung aller Miterben. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt nach § 35 Abs. 1 GBO bereits die Eröffnungsniederschrift.
Wer aus der Gemeinschaft heraus will, muss nicht auf ein gerichtliches Verfahren warten. Am häufigsten ist die einvernehmliche Auseinandersetzung: Alle Miterben einigen sich auf eine Teilungsordnung, sei es durch Aufteilung in Naturalien oder durch Verkauf mit anschließender Erlösverteilung. Sie verlangt Einstimmigkeit und bei Grundstücken oder Erbteilen die notarielle Form. Dafür ist sie in der Regel die schnellste und günstigste Lösung.
Eine zweite Option ist die Abschichtung nach § 2057a BGB: Ein Miterbe scheidet gegen bestimmte Nachlassgegenstände aus, die verbleibenden Miterben übernehmen seine Quote, ohne dass die gesamte Gemeinschaft aufgelöst werden muss. Drei Miterben zu je einem Drittel etwa können so verfahren, dass einer die Münzsammlung erhält und ausscheidet, während die übrigen zwei ihre Quote auf je die Hälfte erhöhen.
Der Erbteilsverkauf nach § 2033 BGB eröffnet einen dritten Weg, mit dem Vorkaufsrecht der übrigen Miterben im Hintergrund. Lässt sich innerhalb der Gemeinschaft keine Einigung erzielen, bleibt bei Grundstücken die Teilungsversteigerung nach § 753 BGB in Verbindung mit den §§ 180, 15 ZVG: Das Amtsgericht versteigert das Grundstück, der Erlös wird nach Erbquoten verteilt. Wertverlust, Verfahrenskosten und die emotionale Belastung bei Familienimmobilien machen sie in der Praxis aber zum letzten Mittel. Erst wenn auch das ausbleibt, entscheidet auf Klage eines Miterben ein Gericht über einen Teilungsplan.
Sind minderjährige oder betreute Personen Miterben, greift zusätzlicher Schutz. Maßnahmen, die ihre Rechte berühren, etwa ein Auseinandersetzungsvertrag, eine Erbteilsverfügung oder die Verfügung über ein Grundstück, benötigen die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 BGB in Verbindung mit den §§ 1822 Nr. 1, 1823 BGB. Ohne diese Genehmigung bleibt die Maßnahme schwebend unwirksam. Stehen sich Miterben zugleich als gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben gegenüber, kann das Familiengericht zusätzlich einen Ergänzungspfleger bestellen.
Das Zertifikatsprogramm “Generationenmanagement & Estate Planning” der Executive School der EBS Universität umfasst zwölf Module an achtzehn Tagen.
Die Erbengemeinschaft ist ein notwendiges, aber konfliktanfälliges Zwischenstadium der Vermögensnachfolge. Sie entsteht ohne Zutun der Beteiligten und verlangt trotzdem geordnetes Handeln: Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen, ordentliche Verwaltung braucht die Mehrheit, Verfügungen über Nachlassgegenstände verlangen Einstimmigkeit. Haftbar sind die Miterben gemeinsam und unbeschränkt, solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist.
Wer frühzeitig den gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, die steuerlichen Fristen im Blick behält und bei Uneinigkeit auf Abschichtung oder einvernehmliche Lösungen statt auf die Teilungsversteigerung setzt, kommt in der Regel schneller und günstiger aus der Gemeinschaft heraus, als es das Gesetz im Streitfall vorsieht.
Dieser Beitrag enthält KI-generiertes Bildmaterial. Der Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht und einem Steuerberater. Stand August 2026.
Prof. Dr. Rolf Tilmes verantwortet als Academic Director alle Zertifikatsprogramme im Bereich Finance, Wealth Management und Sustainability Management an der EBS Executive School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden /Rheingau (EBS). Darüber hinaus war er u.a. Dekan der EBS Business School und Vizepräsident der EBS Universität. Seine Lehr- und Forschungsaktivitäten liegen im Bereich Finance und Sustainablility Management.
Wir nehmen uns ausreichend Zeit, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und Ihnen unverbindlich die passenden Möglichkeiten aufzuzeigen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Gespräch per Telefon oder E-Mail.

Prof. Dr. Rolf Tilmes
Wissenschaftliche Leitung