Generationenmanagement & Estate Planning mit Hochschulzertifikat
Das Zertifikatsprogramm “Generationenmanagement & Estate Planning” der Executive School der EBS Universität umfasst zwölf Module an achtzehn Tagen.
Wer ein Testament errichtet, entzieht dem Zufall eine der wichtigsten Entscheidungen des Lebens: was mit dem eigenen Vermögen geschieht, wenn man nicht mehr da ist. Ohne diese Entscheidung greift die gesetzliche Erbfolge, ein starres System, das Patchwork Familien, unverheiratete Partner oder Unternehmensvermögen kaum berücksichtigt.
Zwischen einem wirksamen Testament und einem Dokument, das die Familie jahrelang beschäftigt, liegen oft nur wenige Sätze. Dieser Beitrag ordnet die Testamentsarten des deutschen Rechts, ihre Formvorschriften und die Fehler, die in der Praxis immer wieder zu Erbstreitigkeiten führen.
Von Prof. Dr. Rolf Tilmes, Academic Director
Zuletzt aktualisiert: 27. August 2026
Wer kein Testament hinterlässt, vererbt nach den §§ 1922 ff. BGB. Ehegatt:in oder eingetragene Lebenspartner:in erbt neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Viertel. Kinder und, falls keine vorhanden sind, die Eltern erben zu gleichen Teilen. Erst danach folgen Geschwister, Neffen und Großeltern als Erben zweiter und dritter Ordnung.
Diese Reihenfolge kennt weder unverheiratete Partner noch Stiefkinder noch besondere Vermögensstrukturen wie Unternehmen oder Immobilien im Ausland. Wer hier Klarheit schaffen will, kommt um ein Testament nicht herum.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Testamente als einseitige Verfügungen und Erbverträge als vertragliche Regelung zwischen der erblassenden Person und einem Dritten.
Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist die häufigste Form privater Verfügungen. Es muss vollständig handschriftlich verfasst sein, ein maschinenschriftlicher Text ist unwirksam. Vor und Familienname, Ort und Datum der Errichtung gehören zwingend dazu. Der Vorteil liegt in der Kostenfreiheit und der jederzeitigen Änderbarkeit, der Nachteil im höheren Risiko von Formfehlern und im fehlenden Rat eines Notars.
Beim öffentlichen Testament nach § 2232 BGB gibt die erblassende Person ihre Erklärung vor einem Notar ab, entweder nach Diktat oder durch Übergabe eines zuvor verfassten Textes. Das Testament wandert anschließend in die amtliche Verwahrung und wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Es ist formgeprüft und sicher verwahrt, kostet aber eine Gebühr nach dem Gerichts und Notarkostengesetz.
In echten Notlagen, etwa bei Krankheit oder Todesgefahr, erlaubt das Gesetz drei Nottestamente: vor Bürgermeister:in nach § 2249 BGB, vor drei Zeugen nach § 2250 BGB oder auf See vor dem Kapitän nach § 2251 BGB. Sie verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Notlage endet, spätestens jedoch drei Monate nach Errichtung, und sollten nur eingesetzt werden, wenn wirklich keine andere Möglichkeit besteht.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner:innen können ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB errichten. Die bekannteste Form ist das Berliner Testament: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des Längstlebenden Erben. Verfügungen, die wechselbezüglich sind, also erkennbar nur gemeinsam getroffen wurden, kann der überlebende Partner nach § 2270 BGB nicht ohne weiteres einseitig widerrufen.
Der Erbvertrag nach den §§ 2274 ff. BGB unterscheidet sich grundlegend: Er bindet die erblassende Person und Vertragspartner:in gegenseitig und muss stets notariell beurkundet werden. Spätere Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, sind unwirksam. Eine einseitige Lösung vom Vertrag ist praktisch ausgeschlossen, nur ein notarieller Aufhebungsvertrag mit dem Partner kann ihn beenden.
Volljährige und geschäftsfähige Personen können frei testieren. Minderjährige ab sechzehn Jahren dürfen ein Testament nur vor einem Notar oder vor Zeugen errichten, ohne dass die gesetzlichen Vertreter:innen zustimmen müssen. Wer krankheitsbedingt die Tragweite seiner Erklärung nicht mehr erfassen kann, gilt als testierunfähig, ein Testament kann dann nach § 2254 BGB angefochten werden. Bei älteren oder erkrankten Erblasser:innen lohnt sich deshalb ein ärztliches Attest zur geistigen Eignung.
Auch wer enterbt wird, geht nicht leer aus: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner:innen, Kindern und, falls vorhanden, Eltern zu. Wer den Anspruch geltend machen will, muss dies innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis tun.
Nur ein notarieller Vertrag kann diesen Anspruch ausschließen. Der Erbverzicht betrifft den gesamten Erbteil, der Pflichtteilsverzicht nur den Pflichtteil, während der Erbteil selbst erhalten bleibt. Auszahlungen von Todes wegen bleiben erbschaftsteuerfrei, ein Verzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten unterliegt dagegen der Schenkungsteuer.
Eine Vor und Nacherbschaft nach den §§ 2100 ff. BGB staffelt die Erbfolge: Vorerb:in nutzt und verwaltet das Vermögen und die Nacherb:in erhält es erst später und wird mit Eintritt des Nacherbfalls Vollerbe. Über Grundstücke oder andere nicht verbrauchbare Gegenstände darf der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen, sofern der Erblasser:in ihn nicht ausdrücklich davon befreit hat. Das Modell eignet sich für Mehrgenerationentestamente, für den Schutz vor Erben in schwierigen Lebenslagen oder für die steuerlich günstige Übertragung von Unternehmen, bringt allerdings eigene, komplexe Bewertungsregeln im Erbschaftsteuerrecht mit sich.
Ein Testamentsvollstrecker:in setzt den letzten Willen um, verwaltet den Nachlass und verteilt ihn an die Erben. Je nach Anordnung reicht seine Aufgabe von der reinen Abwicklung bis zur Dauervollstreckung über bis zu dreißig Jahre, etwa wenn minderjährige Erben abgesichert werden sollen. Er entlastet die Erben und beugt Streit vor, untersteht dabei aber nur eingeschränkt der Aufsicht des Nachlassgerichts.
Das Zertifikatsprogramm “Generationenmanagement & Estate Planning” der Executive School der EBS Universität umfasst zwölf Module an achtzehn Tagen.
Ein Testament lässt sich grundsätzlich jederzeit widerrufen, durch Vernichtung der Urkunde, durch ein neues Testament, das dem alten widerspricht, oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Eine Ausnahme gilt für wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, die nur gemeinsam aufgehoben werden können, und für Erbverträge, die praktisch nur durch notariellen Aufhebungsvertrag enden.
Wer sein Testament amtlich verwahren lässt, beim Nachlassgericht kostenlos oder beim Notar gegen eine Gebühr, verhindert, dass es im Todesfall in einer Schublade verschwindet. Notarielle Testamente werden automatisch in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer aufgenommen und im Erbfall sofort an das zuständige Gericht übermittelt.
Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem im Testament genannten Vermögenswert und der Gebührentabelle des Gerichts und Notarkostengesetzes. Bei einem Nachlass von 50.000 Euro liegt die Beurkundungsgebühr grob bei 75 Euro, bei 250.000 Euro bei etwa 165 Euro, bei 500.000 Euro bei rund 215 Euro. Hinzu kommt eine Gebühr für die amtliche Verwahrung. Vor der Beurkundung nennt der Notar den genauen Betrag verbindlich.
Formfehler sind der Klassiker beim eigenhändigen Testament: eine fehlende Unterschrift, ein fehlendes Datum, eine kaum lesbare Handschrift oder ein am Computer geschriebener Text machen die Verfügung unwirksam.
Viele verwechseln außerdem die Teilungsanordnung, die regelt, wie ein Miterbe aus dem Nachlass bedacht wird, mit dem Vermächtnis, das auch einen Nichterben begünstigen kann. Diese Verwechslung löst regelmäßig Auslegungsstreit aus.
Wer ein Kind enterbt, ohne einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, muss trotzdem mit Pflichtteilsansprüchen rechnen. Ein nichtehelicher Lebenspartner wiederum ist gesetzlich gar nicht erbberechtigt und wird ohne ausdrückliche Regelung faktisch enterbt, zudem greift steuerlich die ungünstige Steuerklasse III. Eine klare Begünstigung im Testament oder im Erbvertrag, ergänzt um wiederholte Schenkungen unter Nutzung des Freibetrags alle zehn Jahre, schafft hier Abhilfe.
Unternehmen ohne Nachfolgeplanung geraten schnell in Liquiditätsnot, wenn Miterben die Teilung verlangen oder die Erbschaftsteuer das Eigenkapital aufzehrt. Eine Nachfolgeregelung im Testament und eine rechtzeitige, vorweggenommene Erbfolge unter Nutzung der Verschonungsregeln beugen dem vor.
In Patchwork Familien sind Stiefkinder ohne klare testamentarische Regelung im Zweifel nicht erbberechtigt. Beim Berliner Testament wiederum unterschätzen viele die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen und die Möglichkeit der Kinder, schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einzufordern, eine Pflichtteilsstrafklausel kann das absichern. Und wer eine selbstgenutzte Immobilie hinterlässt, sollte festlegen, ob sie verkauft oder einem Erben allein zugewiesen wird, sonst drohen Streit und im schlimmsten Fall eine Zwangsversteigerung.
Ein Testament ist mehr als ein Dokument, es ist eine Entscheidung, die Familie und Vermögen über Jahre prägt. Wer die passende Form wählt, eigenhändig, notariell, gemeinschaftlich oder als Erbvertrag, und dabei die klassischen Formfehler vermeidet, schützt die Angehörigen vor Streit und unnötiger Steuerlast. Besonders in Patchwork Familien, bei nichtehelichen Partner:innen und bei der Unternehmensnachfolge lohnt sich professionelle Beratung. Rechtzeitige, vorweggenommene Erbfolge, eine klar formulierte Verfügung und im Zweifel die notarielle Beurkundung bieten den wirksamsten Schutz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei der Errichtung oder Änderung eines Testaments empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. Stand August 2026.
Prof. Dr. Rolf Tilmes verantwortet als Academic Director alle Zertifikatsprogramme im Bereich Finance, Wealth Management und Sustainability Management an der EBS Executive School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden /Rheingau (EBS). Darüber hinaus war er u.a. Dekan der EBS Business School und Vizepräsident der EBS Universität. Seine Lehr- und Forschungsaktivitäten liegen im Bereich Finance und Sustainablility Management.
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Prof. Dr. Rolf Tilmes
Wissenschaftliche Leitung
Nein. § 2247 BGB verlangt vollständige Handschriftlichkeit. Ein ausgedrucktes oder maschinenschriftliches Testament ist unwirksam.
Die Beurkundung richtet sich nach dem Vermögenswert. Bei einem mittleren Nachlass (250.000 €) ist eine Gebühr um 165 € realistisch. Hinzu kommen Verwahrungsgebühren. Den genauen Betrag teilt der Notar vorab mit.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Pflichtteilsanspruchs, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 BGB).
Ja. Eigenhändige Testamente können jederzeit vernichtet oder durch neue ersetzt werden. Notarielle Testamente erfordern eine erneute Beurkundung.
Ja, im Erbrecht weitgehend. Insbesondere die Freibeträge und die Pflichtteilsstellung sind nach § 15 ErbStG und § 2303 BGB identisch.
Über das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Bei notariellen Testamenten gilt die Registrierung Pflicht.