Die Erblassenden können durch ein Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker:innen ernennen. Möglich ist auch:
- Ersatzbestimmung für den Fall, dass der Ernannte vor oder nach dem Erbfall wegfällt (§ 2197 Abs. 2 BGB).
- Bestimmung der Person durch einen Dritten, etwa den überlebenden Ehegatten.
- Bestimmung des Amts durch einen Notar im Wege des Verwahrerverbunds (selten, aber möglich).
Das Amt beginnt erst mit der Annahme durch den Ernannten (§ 2202 BGB). Die Annahme erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Bis dahin kann die ernannte Person das Amt ohne Rechtsnachteil ablehnen.
§ 2203 BGB – Kernaufgabe
Testamentsvollstrecker:innen haben die letztwilligen Verfügungen des Erblassenden zur Ausführung zu bringen.
Daraus ergibt sich ein Dreiklang:
- Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB).
- Erfüllung der im Testament angeordneten Vermächtnisse und Auflagen.
- Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Erben.
§ 2205 BGB – Verwaltung und Verfügungsbefugnis
Testamentsvollstrecker:innen haben den Nachlass zu verwalten und sind berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Sie vertreten die Erben nicht im Außenverhältnis, sondern handeln als eigenständige Amtsträger:innen. Gegenüber Dritten, z. B. Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern, legitimieren sie sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB.
Praxistipp: Ohne Testamentsvollstreckerzeugnis werden Banken die Testamentsvollstrecker:innen in der Regel nicht als verfügungsberechtigt anerkennen. Die Beantragung sollte frühzeitig erfolgen.
Grenzen der Befugnis
Auch Testamentsvollstrecker:innen dürfen nicht alles:
- Nicht zu eigenen Gunsten: Er darf keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, soweit sie nicht durch das Testament geboten sind (§ 2205 Satz 3 BGB).
- Verfügungsverbote durch das Nachlassgericht auf Antrag der Erben (§ 2204 BGB) sind möglich.
- Insolvenzschutz: Gläubiger der Testamentsvollstrecker:innen können nicht auf den Nachlass zugreifen.