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Testamentsvollstreckung

Aufgaben, Arten, Haftung und Kosten des Testamentsvollstreckers

Was ist Testamentsvollstreckung und warum wird sie angeordnet?

Ein Testament ordnet die Erbfolge. 
Die Testamentsvollstreckung sorgt dafür, dass dieser letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Wer im Testament „nur" verfügt, aber keinen Vollstrecker benennt, überlässt die Umsetzung den Erben selbst. Das kann reibungslos laufen oder im Streit enden. Dieser Beitrag erklärt, welche Aufgaben Testamentsvollstrecker:innen haben, welche Formen das Gesetz kennt, wie sie haften und was die Tätigkeit kostet.

 

 

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Testamentsvollstreckung ist eine eigenständige, durch das BGB geregelte Aufgabe: Der Erblasser bestimmt durch letztwillige Verfügung eine oder mehrere Personen, die nach seinem Tod den Nachlass verwalten und die letztwilligen Verfügungen ausführen (vgl. § 2197 BGB). Testamentsvollstrecker:innen treten neben die Erben. Er wird nicht selbst Erbe, sondern verwaltet den Nachlass für Rechnung der Erben. In diesen Fällen ist es sinnvoll:

 

  • Konflikte unter Miterben sollen vermieden oder neutral moderiert werden.
  • Minderjährige oder behinderte Erben benötigen einen sachkundigen Verwalter.
  • Unternehmensnachfolge verlangt häufig Kontinuität über mehrere Jahre.
  • Patchwork-Konstellationen, in denen die Erbfolge nicht nur juristisch, sondern auch emotional belastet ist.
  • Sicherheit gegen Überschuldung einzelner Erben, deren Gläubiger sonst auf den Nachlass zugreifen könnten.

Ernennung und rechtliche Stellung

Die Erblassenden können durch ein Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker:innen ernennen. Möglich ist auch:

  • Ersatzbestimmung für den Fall, dass der Ernannte vor oder nach dem Erbfall wegfällt (§ 2197 Abs. 2 BGB).
  • Bestimmung der Person durch einen Dritten, etwa den überlebenden Ehegatten.
  • Bestimmung des Amts durch einen Notar im Wege des Verwahrerverbunds (selten, aber möglich).

Wer kann Testamentsvollstrecker:in sein?

  • Natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit.
  • Auch juristische Personen, z. B. Notare, Banken, spezialisierte Testamentsvollstrecker-Gesellschaften.
  • Miterben können ebenfalls Testamentsvollstrecker sein, müssen aber die Interessen aller Erben gleichermaßen wahrnehmen.

Annahme und Ablehnung

Das Amt beginnt erst mit der Annahme durch den Ernannten (§ 2202 BGB). Die Annahme erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Bis dahin kann die ernannte Person das Amt ohne Rechtsnachteil ablehnen.

Aufgaben, Befugnisse & Grenzen

§ 2203 BGB – Kernaufgabe

Testamentsvollstrecker:innen haben die letztwilligen Verfügungen des Erblassenden zur Ausführung zu bringen. 

Daraus ergibt sich ein Dreiklang:

  • Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB).
  • Erfüllung der im Testament angeordneten Vermächtnisse und Auflagen.
  • Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Erben.

 

 

§ 2205 BGB – Verwaltung und Verfügungsbefugnis

Testamentsvollstrecker:innen haben den Nachlass zu verwalten und sind berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Sie vertreten die Erben nicht im Außenverhältnis, sondern handeln als eigenständige Amtsträger:innen. Gegenüber Dritten, z. B. Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern, legitimieren sie sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB.

 

Praxistipp: Ohne Testamentsvollstreckerzeugnis werden Banken die Testamentsvollstrecker:innen in der Regel nicht als verfügungsberechtigt anerkennen. Die Beantragung sollte frühzeitig erfolgen.

 

Grenzen der Befugnis

Auch Testamentsvollstrecker:innen dürfen nicht alles:

  • Nicht zu eigenen Gunsten: Er darf keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, soweit sie nicht durch das Testament geboten sind (§ 2205 Satz 3 BGB).
  • Verfügungsverbote durch das Nachlassgericht auf Antrag der Erben (§ 2204 BGB) sind möglich.
  • Insolvenzschutz: Gläubiger der Testamentsvollstrecker:innen können nicht auf den Nachlass zugreifen.

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Arten der Testamentsvollstreckung

Die gesetzliche Grundform ist die Abwicklungsvollstreckung. Daneben kennt das BGB weitere im Testament anzuordnende Formen.

Art Rechtsgrundlage Zweck Typische Dauer
Abwicklungsvollstreckung § 2203 BGB Auseinandersetzung des Nachlasses, Erfüllung von Vermächtnissen, Schlussverteilung Wochen bis wenige Monate
Verwaltungsvollstreckung Schlichte Verwaltung des Nachlasses ohne besondere Anordnung Laufende Verwaltung bei längerfristiger Bindung Mehrere Jahre
Dauervollstreckung § 2209 BGB Verwaltung des Nachlasses für bis zu 30 Jahre (§ 2210 BGB) Bis 30 Jahre
Nacherbenvollstreckung § 2222 BGB Wahrnehmung der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben Bis Eintritt des Nacherbfalls
Vermächtnisvollstreckung Im Testament angeordnet Vollzug eines Vermächtnisses zugunsten eines Dritten Bis Erfüllung

Erläuterungen

  • Abwicklungsvollstreckung: Der Erblassende hat keine besonderen Anordnungen getroffen. Die Testamentsvollstrecker:in führt das Testament aus und teilt den Nachlass. Nach Erfüllung der Aufgaben endet das Amt (§ 2225 BGB).
  • Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker:in ist ausdrücklich die Verwaltung übertragen, ohne dass er den Nachlass auseinandersetzen soll. Dient z. B. der Erhaltung eines Familienheims für minderjährige Erben.
  • Dauervollstreckung (§ 2209 BGB): Maximale Dauer 30 Jahre ab Erbfall (§ 2210 Abs. 1 BGB); bei Eintritt des Nacherbfalls endet sie vorher.
  • Nacherbenvollstreckung: Soll verhindern, dass der Vorerbe den Nachlass zum Nachteil des Nacherben verbraucht. Das ist typisch bei minderjährigen Nacherben.
  • Vermächtnisvollstreckung: Kann vom Erblassenden angeordnet werden, um z. B. eine Stiftung oder einen Vermächtnisnehmer abgesichert mit dem Vermächtnis zu bedenken.

Praxistipp: In der Praxis wird „Testamentsvollstreckung" oft als Sammelbegriff verwendet. Prüfen Sie die genaue Anordnung im Testament.

Wege der Beendigung des Amtes

  • Aufgabe durch Testamentsvollstrecker:in (§ 2226 BGB): Jederzeitige Kündigung ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht.
  • Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB): Auf Antrag eines Beteiligten bei wichtigem Grund,z. B. Pflichtverletzung, Unfähigkeit, Insolvenz.
  • Ende kraft Gesetzes: Erfüllung der Aufgaben (§ 2225 BGB), Wegfall der Voraussetzungen bei Dauervollstreckung (§ 2210 BGB) oder Erlöschen durch Zeitablauf.
  • Tod der Testamentsvollstrecker:in: Das Amt endet, sofern kein Ersatzmann bestimmt ist.

 

 

Hinweis: Das Testamentsvollstreckerzeugnis verliert mit Beendigung des Amts seine Kraft (§ 2368 Satz 3 BGB). Banken und Grundbuchämter sollten zeitnah informiert werden.

Haftung Testamentsvollstrecker:in

§ 2219 BGB – Pflichtverletzung und Sorgfaltsmaßstab

Testamentsvollstrecker:innen haften den Erben auf Schadensersatz, wenn sie schuldhaft eine ihnen obliegende Pflicht verletzen. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem eines ordentlichen Kaufmanns. Für Berufstestamentsvollstrecker:innen wie Rechtsanwälte und Notare gilt der strengere Maßstab des § 347 HGB analog. Beispiele für Pflichtverletzungen:

  • Unterlassene Anlage von Nachlassgeldern auf verzinslichem Konto.
  • Verstoß gegen ein im Testament angeordnetes Verbot.
  • Verteilung des Nachlasses vor Ablauf der Ausschlagungsfristen.
  • Verstoß gegen Anlagegrundsätze (§ 2124 BGB analog).

Haftungsadressaten

  • Erben als Hauptanspruchsberechtigte.
  • Vermächtnisnehmer:innen, soweit Pflichten unmittelbar gegenüber ihnen bestehen (§ 2219 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker:innen

Mehrere Testamentsvollstrecker:innen haften gesamtschuldnerisch, wenn jeden ein Verschulden trifft (§ 2219 Abs. 2 BGB).

 

Haftungsbeschränkung

  • Eine vertragliche Haftungsbeschränkung gegenüber Erben ist nur eingeschränkt möglich; im Testament selbst kann der Erblasser die Haftung begrenzen (§ 2219 Abs. 3 BGB).
  • Verjährung: Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach Beendigung des Amts.

Kosten der Testamentsvollstreckung

Entscheidung nach Ziel: Besitzgefühl vs. Handelbarkeit

Vergütung von Testamentsvollstrecker:innen

 

Die Vergütung ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Maßgeblich sind § 2221 BGB und die im Testament getroffene Bestimmung.

 

a) Testamentarische Vergütungsanordnung

Der Erblasser kann die Vergütung frei bestimmen, etwa als Pauschale, Prozentsatz des Nachlasses oder Stundensatz.

 

b) Gesetzliche Auffangregel

Liegt keine Bestimmung im Testament vor, können Testamentsvollstrecker:innen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB). Die Angemessenheit bemisst sich nach:

  • Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe.
  • Wert des verwalteten Nachlasses.
  • Zeitaufwand.
  • Berufliche Qualifikation der Testamentsvollstrecker:in.

c) Empfiehlt sich: „Neue Rheinische Tabelle" 2025

In der Praxis orientieren sich Gerichte und Erben an der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins 2025 (sogenannte „Neue Rheinische Tabelle"). Diese staffelt die Vergütung prozentual nach dem Nachlasswert. Nach der 2025er Empfehlung gilt folgende Grundstruktur:

Nachlasswert bis Prozentuale Vergütung (vom Nachlass)
250.000 € 4,0 %
500.000 € 3,0 %
2.500.000 € 2,5 %
5.000.000 € 2,0 %
Darüber 1,5 %

Hinweis: Die Prozentwerte gelten als Orientierung. Im Einzelfall, insbesondere bei außergewöhnlichem Aufwand oder besonders einfachem Nachlass, kann nach oben oder unten abgewichen werden. Die Empfehlung des DNotV 2025 wurde zudem weiter ausdifferenziert. In den unteren Wertstufen ist eine Staffelung vorgesehen, in den oberen Wertstufen kann ein Höchstbetrag vereinbart werden. 

Eine alternative Empfehlung gibt die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT e. V.) mit einer Vergütung in Höhe von 5 % des Bruttonachlasses für die Abwicklung bis zur Herausgabe.

 

d) Steuerliche Einordnung

  • Die Vergütung der Testamentsvollstrecker:in ist einkommensteuerpflichtig (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, § 18 EStG).
  • Sie unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern Testamentsvollstrecker:innen nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (§ 19 UStG; seit 2024 sind Kleinunternehmer zudem von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit).
  • Beim Erben führt die Vergütung nicht zu erbschaftsteuerpflichtigem Erwerb, soweit sie angemessen ist (BFH, ständige Rechtsprechung). Der darüber hinausgehende Teil unterliegt der Schenkungsteuer.

Hinweis: Der Geschäftswert für das Testamentsvollstreckerzeugnis richtet sich nach § 40 Abs. 1 GNotKG. Er ist regelmäßig identisch mit dem Nachlasswert, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.

Gerichtliche Kosten (GNotKG)

Tatbestand KV-Nr. GNotKG Gebühr
Beurkundung der Anordnung im Testament (Erstherstellung) 21200 1,0 auf Geschäftswert
Testamentsvollstreckerzeugnis (Erteilung) 12210 1,0 auf Geschäftswert
Eidesstattliche Versicherung des Vollstreckers 23300 0,5
Annahme/Ablehnung des Amts 23300 (Festgebühr) 15 €

Sonstige Kosten

  • Kontoführungs- und Depotgebühren der Banken für Testamentsvollstreckerkonten.
  • Kosten für externe Berater:innen (Steuerberater:in, Immobiliengutachter:in).
  • Gerichtskosten für Genehmigungsverfahren bei Grundstücksverfügungen (§ 2204 BGB).

Praxisbeispiele

Sonstige Kosten

Beispiel 1: Testamentsvollstreckung im Berliner Testament

Ein Ehepaar mit zwei Kindern errichtet ein gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament"). Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder als Schlusserben. Zur Vermeidung von Streit ordnen sie Dauertestamentsvollstreckung an, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt wird.

  • Aufgabe des Testamentsvollstreckers: Verwaltung des Nachlasses (Familienheim, Wertpapiere), Ertragsverteilung an die Kinder, Schlussverteilung nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Jüngsten.
  • Vergütung: Nachlass 1,5 Mio. € → nach Neuer Rheinischer Tabelle 2025 ca. 2,5 % = 37.500 €.
  • Haftungsrisiko: Strenger Sorgfaltsmaßstab- Es wird jährliche Rechnungslegung empfohlen.

Beispiel 2: Unternehmensnachfolge

Ein mittelständischer Unternehmer will den Betrieb auf seinen Sohn übertragen, aber bis zur Vollendung der Ausbildung des Sohnes eine Verwaltungsvollstreckung anordnen. Zugunsten der Tochter soll ein Vermächtnis in Form einer monatlichen Rente ausgebracht werden.

  • Testamentsvollstrecker: Notar oder spezialisierter Testamentsvollstrecker.
  • Aufgaben: Unternehmensfortführung, Geschäftsführung, Vermächtniserfüllung, Schlussübergabe.
  • Vorteil: Die Erbengemeinschaft wird nicht Inhaberin des Unternehmens und ein langfristiger Fortbestand wird gesichert.
  • Vergütung: Höherer Stundensatz (90 – 250 €/h), weil deutlich erhöhter Aufwand. Vertragliche Sonderregelungen sind sinnvoll.

Beispiel 3: Patchwork-Familie

Ein verwitweter Vater hat zwei leibliche Kinder aus erster Ehe und eine neue Partnerin, mit der er nicht verheiratet ist. Im Testament setzt er die neue Partnerin zur Hälfte ein und ordnet Abwicklungsvollstreckung an.

  • Ziel: Streit zwischen leiblichen Kindern und Partnerin vermeiden. Testamentsvollstrecker führt als neutrale Person die Vermögensauseinandersetzung durch.
  • Vergütung: Orientierung an Neuer Rheinischer Tabelle 2025.
  • Steuerlicher Hinweis: Die Partnerin ist nach Steuerklasse III erbschaftsteuerpflichtig (Freibetrag 20.000 €). Ohne vorherige vorweggenommene Erbfolge fällt hohe Erbschaftsteuer an.

Abgrenzung: Testamentsvollstreckung vs. Vorsorgevollmacht

Eine häufige Frage in der Praxis: Was unterscheidet den Testamentsvollstrecker vom Bevollmächtigten?

 

Wichtig: Beide Instrumente schließen sich nicht aus; der Erblasser kann einen Postmortalen Bevollmächtigten für Übergangsaufgaben bestimmen, bis das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker legitimiert hat.

Kriterium Testamentsvollstrecker Vorsorgebevollmächtigter
Wirkung Ab Erbfall Bereits zu Lebzeiten
Bestellung Durch Testament/Erbvertrag Durch Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten
Aufsicht Nachlassgericht (eingeschränkt) Keine staatliche Aufsicht
Kosten Vergütung nach § 2221 BGB / Neue Rheinische Tabelle Aufwendungsersatz, ggf. vereinbarte Vergütung
Überprüfbarkeit Rechnungslegung gegenüber Erben (§ 2218 BGB) Nur intern
Gerichtliche Legitimation Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB) Vollmachtsurkunde + ggf. Vorsorgeregister

Häufige Fehler bei der Anordnung

  • Keine Person benannt: Die Ernennung von Testamentsvollstrecker:innen wurde vergessen, obwohl Streit unter den Erben wahrscheinlich ist.
  • Falsche Personenwahl: Ein Erbe wird als Testamentsvollstrecker:in bestimmt, ohne dass die Interessenkonflikte bedacht werden.
  • Aufgabenkreis zu eng oder zu weit gefasst: Weder „alles" noch „nichts" ist sinnvoll. Die Anordnung muss zur Familien- und Vermögensstruktur passen.
  • Keine Vergütung geregelt: Streit über die Höhe der Vergütung. Die Angemessenheit nach § 2221 BGB ist Auslegungssache.
  • Dauervollstreckung über 30 Jahre hinaus: § 2210 BGB setzt eine harte Grenze. Anordnungen darüber hinaus sind unwirksam.
  • Keine Ersetzungsbestimmung: Fallen Testamentsvollstrecker:innen weg, kann das Verfahren ins Stocken geraten.
  • Verwechslung mit Vermächtnisvollstrecker: Wer nur ein bestimmtes Vermächtnis absichern will, braucht nicht zwingend einen allgemeinen Testamentsvollstrecker:in.
  • Unklare Pflichten zur Rechnungslegung: § 2218 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker:innen zur Rechnungslegung gegenüber den Erben. Eine entsprechende Anordnung im Testament ist deshalb sinnvoll.
  • Keine Berücksichtigung der Erbschaftsteuer: Eine unbeschränkte Testamentsvollstreckung kann erbschaftsteuerliche Nachteile haben, etwa wenn Vermögen erst nach Jahrzehnten ausgekehrt wird.

Fazit

Die Testamentsvollstreckung ist eines der wirksamsten Instrumente, um den letzten Willen tatsächlich umzusetzen und gleichzeitig Streit unter den Erben zu vermeiden. Sie schützt minderjährige Erben, sichert Unternehmensnachfolge und entlastet die Familie in einer emotionalen Ausnahmesituation. Wer sie anordnet, sollte jedoch die Person sorgfältig auswählen, den Aufgabenkreis klar definieren und die Vergütung entweder testamentarisch oder durch Verweis auf die Neue Rheinische Tabelle 2025 regeln. Dauervollstreckungen sind auf 30 Jahre begrenzt. Haftungsrisiken lassen sich durch klare Anordnungen und, bei Berufstestamentsvollstreckern, Berufshaftpflichtversicherungen begrenzen.

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Hinweis zur Quelle

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht. Stand August 2026.

Bereit für den nächsten Schritt?

Prof. Dr. Rolf Tilmes verantwortet als Academic Director alle Zertifikatsprogramme im Bereich Finance, Wealth Management und Sustainability Management an der EBS Executive School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden /Rheingau (EBS). Darüber hinaus war er u.a. Dekan der EBS Business School und Vizepräsident der EBS Universität. Seine Lehr- und Forschungsaktivitäten liegen im Bereich Finance und Sustainablility Management.

 

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Häufig gestellte Fragen


Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker:in und Erbe?

Testamentsvollstrecker:innen werden nicht Erbe, sondern verwalten den Nachlass für Rechnung der Erben. Erst nach Beendigung der Verwaltung erhalten die Erben das, was ihnen zusteht.



Wer kann Testamentsvollstrecker:innen entlassen?

Das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB). Die Antragsteller:innen müssen einen wichtigen Grund darlegen.



Müssen Testamentsvollstrecker:innen eine Vergütung erhalten?

Nur wenn Erblassende dies anordnet oder die Vergütung angemessen ist (§ 2221 BGB). In der Praxis wird die Vergütung regelmäßig gewährt.



Was kostet ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

Eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 GNotKG auf den Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 GNotKG; hinzu kommen eine 0,5-Gebühr nach KV 23300 für die eidesstattliche Versicherung. Die genauen Beträge entnehmen Sie der Gebührentabelle nach § 34 GNotKG .



Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

So lange, wie die Aufgaben es erfordern. Abwicklungsvollstreckungen enden oft nach wenigen Monaten. Dauervollstreckungen sind auf 30 Jahre ab Erbfall begrenzt (§ 2210 BGB).



Können Miterben Testamentsvollstrecker:innen sein?

Ja, das ist möglich, birgt aber Interessenkonflikte. 
Empfehlung: Benennung eines unabhängigen Dritten.



Was passiert, wenn Testamentsvollstrecker:innen sterben?

Das Amt endet. Wenn im Testament eine Ersatzperson bestimmt ist, übernimmt diese. Andernfalls muss das Nachlassgericht auf Antrag neue Testamentsvollstrecker:innen bestellen.



Wer kontrolliert Testamentsvollstrecker:innen?

Die Erben durch das Recht auf Rechnungslegung (§ 2218 BGB), ergänzend das Nachlassgericht auf Antrag.


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